22.09.2010 · Erledigtes Verfahren · EStG § 26 Abs 1 S 1 · III R 71/07
Zusammenveranlagung, Getrenntleben
Letzte Änderung: 22. September 2010, 11:15 Uhr, Aufgenommen: 21. November 2007, 09:51 Uhr
Strittig ist, ob die Ehegatten schon ab November/Dezember 2000 (so lt. Scheidungsakte, lt. pers. Vorsprache und Angaben in der ESt-Erklärung der Ehefrau) oder erst ab Januar 2001 (tatsächlicher Auszug des Ehemannes) getrennt gelebt haben. Ist der Tatbestand einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ausschließlich an objektiven Merkmalen zu beurteilen, oder kommt es im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung auch und gerade auf die innere Einstellung an?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 71/07
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin 25.10.2006 2 K 2570/04
Normen: EStG § 26 Abs 1 S 1, EStG § 26b
Erledigt durch: Urteil vom 28.04.2010, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Verwaltung