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  • 22.03.2013 · Erledigtes Verfahren · EG Art 43 · C-330/07

    Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Anschaffung ungebrauchter körperlicher Wirtschaftsgüter, steuerliche Begünstigung (Investitionszuwachsprämie), inländische Betriebsstätte, ausländische Betriebsstätte

    Letzte Änderung: 22. März 2013, 01:14 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2007, 08:49 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, vom 17.9.2007 zu der Frage:

    Stehen die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 ff. EG) und/oder über die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 ff. EG) einer am 31. Dezember 2003 bestehenden nationalen Regelung entgegen, wonach die Gewährung einer steuerlichen Begünstigung (Investitionszuwachsprämie) an Unternehmer für die Anschaffung ungebrauchter körperlicher Wirtschaftsgüter auch davon abhängig ist, dass diese Wirtschaftsgüter ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, wogegen für die Anschaffung ungebrauchter körperlicher Wirtschaftsgüter, die in einer ausländischen und somit auch in einer im übrigen Raum der Europäischen Union gelegenen Betriebstätte Verwendung finden, die Gewährung dieser steuerlichen Begünstigung (Investitionszuwachsprämie) versagt bleibt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-330/07

    Vorinstanz: Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien, vom 17.9.2007

    Normen: EG Art 43, EG Art 49

    Erledigt durch: Urteil vom 04.12.2008