23.06.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 21 Abs 1 Nr 1 · IX R 50/07
Vermietungsabsicht, Einkünfteerzielungsabsicht, Abbruch, Sonderabschreibung
Letzte Änderung: 23. Juni 2008, 12:46 Uhr, Aufgenommen: 22. Oktober 2007, 11:30 Uhr
Ende der Vermietungsabsicht bei Abbruch eines Gebäudes - - Kann bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2001 bei einem wegen seines baulichen Zustands bisher nicht vermieteten Gebäude trotz Bejahung der Einkünfteerzielungsabsicht die Sonderabschreibung nach § 4 FöGbG, die auf der Verteilung von Bauplanungskosten aus dem Jahre 1998 beruht, nicht als Werbungskosten abgezogen werden, weil sie eine nicht umgesetzte und damit nicht auf die Einkünfteerzielung gerichtete Baumaßnahme betrifft - Endet die steuerlich maßgebliche Vermietungsabsicht für ein wegen seines baulichen Zustands nicht vermietbares Gebäude mit dem Entschluss, das Gebäude abzubrechen (hier: Anfang 2002) oder dauert die Vermietungsabsicht bis zum Abbruch des Gebäudes als letzten Akt der Vermietungsabsicht an (hier: Anfang 2003), so dass noch alle bis zum tatsächlichen Gebäudeabbruch entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 50/07
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 20.6.2007 12 K 342/04
Normen: EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, FöGbG § 4
Erledigt durch: Urteil vom 19.12.2007, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger