23.06.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 46 Abs 2 Nr 8 · VI R 29/07
Antragsveranlagung, Pflichtveranlagung, Wiedereinsetzung, Rückwirkung
Letzte Änderung: 23. Juni 2008, 12:46 Uhr, Aufgenommen: 24. September 2007, 10:48 Uhr
Ist bei versäumter Antragsveranlagungsfrist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn neben nichtselbständigen Einkünften nur noch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von mehr als 800 DM (410 ?) vorliegen oder ist durch die Gesetzesänderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 (statt Summe der .... nunmehr "positiven" Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte) auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 eine Pflichtveranlagung für das Streitjahr 1999 nicht mehr möglich? Ist nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. des JStG 2007 die Neufassung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG rückwirkend auf alle Veranlagungszeiträume anzuwenden unabhängig davon, ob durch die Antragstellung vor Inkrafttreten des JStG 2007 bereits bestehende Ansprüche auf Veranlagung berührt sind?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 29/07
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 25.4.2007 2 K 379/04
Normen: EStG § 46 Abs 2 Nr 8, EStG § 46 Abs 2 Nr 1, EStG § 52 Abs 55j, AO § 110
Erledigt durch: Beschluss vom 07.05.2008 (Erledigung der Hauptsache).
Rechtsmittelführer: Verwaltung