21.08.2008 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 10 Abs 5 Nr 1 · II R 38/07
Nachlassverbindlichkeit, Bereicherung, Bindung, Erbschaftsteuer, Bedarfsbewertung
Letzte Änderung: 21. August 2008, 11:11 Uhr, Aufgenommen: 24. September 2007, 10:48 Uhr
1. Sind die vom Hofnacherben vor Eintritt der Hofnacherbfolge auf seine Kosten an Wohnungen durchgeführten Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen aufgrund eines latenten Bereicherungsanspruchs gegen die Hofvorerbin als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG oder alternativ, aufgrund einer ausgeblendeten Konfusion wie Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 3 ErbStG abzugsfähig?
2. Verstößt die Erbschaftsteuer, die der Hofnacherbe auf die von ihm selbst geschaffenen Vermögenswerte entrichtet, gegen den Bereicherungsgrundsatz (§ 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG) sowie gegen den Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit?
3. Kommt den für erbschaftsteuerliche Zwecke festgestellten Werten (§ 138 BewG) auch eine Bindungswirkung hinsichtlich des Umfangs des erbschaftsteuerrechtlichen Nachlasses zu?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 38/07
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 18.10.2006 4 K 1915/05 Erb
Normen: ErbStG § 10 Abs 5 Nr 1, ErbStG § 10 Abs 3, ErbStG § 10 Abs 1 S 1, AO § 182 Abs 1, BewG § 138 Abs 5
Erledigt durch: Urteil vom 01.07.2008, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger