22.07.2009 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 13a Abs 4 Nr 1 · II R 26/07
Erbschaftsteuer, Erwerb, Bewertungsabschlag, Mitunternehmer, Sonderbetriebsvermögen
Letzte Änderung: 22. Juli 2009, 14:08 Uhr, Aufgenommen: 24. September 2007, 10:48 Uhr
Vorausgegangen: Schenkung von Kommanditanteilen an einer GmbH & Co KG sowie von Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH bis auf einen Restanteil von 2%; Einräumung von Veto- und Kontrollrechten für den Schenker/Erblasser bei der Komplementär-GmbH; erbvertragliche Verfügung, dass das beim Schenker/Erblasser verbliebene, ursprüngliche Sonderbetriebsvermögen (hier: Forderung an KG und 2%-iger Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH) erst zum Todeszeitpunkt an die Klägerin übergeht.
Zu klären ist, ob aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers von einer Mitunternehmerschaft, verdeckten Mitunternehmerschaft oder ggf. Betriebsunterbrechung und damit von einer ununterbrochenen ertragsteuerlichen Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zu einem Betriebsvermögen unter gleichzeitiger Erfüllung der erbschaftsteuerlichen Voraussetzungen, mit der Folge ausgegangen werden kann, dass ein begünstigter Erwerb von betrieblichem Vermögen im Sinne des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vorliegt, für welchen ein Bewertungsabschlag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG zu berücksichtigen ist.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 26/07
Vorinstanz: Finanzgericht Münster 19.4.2007 3 K 3249/04 Erb
Normen: ErbStG § 13a Abs 4 Nr 1, ErbStG § 13a Abs 2, EStG § 15 Abs 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 3
Erledigt durch: Urteil vom 21.04.2009, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger