10.02.2009 · Erledigtes Verfahren · EG Art 56 · C-282/07
Freier Kapitalverkehr, Doppelbesteuerung, Zinsen, Vergabe von Darlehen, Kapitalanlage
Letzte Änderung: 10. Februar 2009, 12:03 Uhr, Aufgenommen: 3. September 2007, 10:34 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Cour d'appel Lüttich vom 13.6.2007 zu der Frage:
Verstoßen die Art. 105 Nr. 3 Buchst. b und 107 § 2 Nr. 9 der in Anwendung von Art. 266 CIR 92 ergangenen Königlichen Durchführungsverordnung zum CIR 92 in Verbindung mit Art. 23 des belgisch-luxemburgischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dadurch gegen Art. 73 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 56 EG), der den freien Kapitalverkehr vorsieht, dass sie, weil nach Art. 107 § 2 Nr. 9 vom Mobiliensteuervorabzug nur hinsichtlich der inländischen Gesellschaften zugewiesenen Zinsen abgesehen wird, zum einen insbesondere bewirken, dass inländische Gesellschaften davon abgehalten werden, Kapital bei Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat aufzunehmen, und zum anderen für Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ein Hindernis dafür darstellen, durch Vergabe von Darlehen Kapital in Gesellschaften mit Sitz in Belgien anzulegen?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-282/07
Vorinstanz: Cour d'appel Lüttich
Normen: EG Art 56, EGVtr Art 73
Erledigt durch: Urteil vom 22.12.2008