21.08.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 42d Abs 1 Nr 1 · VI R 11/07
Haftung, Arbeitnehmer, Telefoninterviewer, Selbständige Tätigkeit
Letzte Änderung: 21. August 2008, 11:11 Uhr, Aufgenommen: 23. August 2007, 10:17 Uhr
Lohnsteuerhaftung für Vergütungen an Telefoninterviewern. Überwiegen die Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft von Interviewern, die auftragsgemäß für ein Markt- und Meinungsforschungsunternehmen Kundenzufriedenheitsbefragungen, Marktmonopolerhebungen und Meinungsbefragungen in mehreren Telefonstudios des Unternehmens mit einer Vielzahl von Telefonarbeitsplätzen durchführen, wenn der Status und die Tätigkeit der Interviewer in einer Arbeits- und Einweisungsanleitung verbindlich festgelegt und die computergestützte Tätigkeit durch eine unveränderbare Befragungssoftware vorgegeben ist?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 11/07
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 6.12.2006 11 K 5825/04 EFG 2007, 1034
Normen: EStG § 42d Abs 1 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 Nr 1, LStDV § 1 Abs 1 S 2, LStDV § 1 Abs 2
Erledigt durch: Urteil vom 29.05.2008, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger