21.01.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 4a · XI R 6/07
Schuldzinsen, Überentnahme, Verfassung, Nettoprinzip, Gleichheitsgrundsatz
Letzte Änderung: 21. Januar 2008, 12:23 Uhr, Aufgenommen: 28. März 2007, 18:28 Uhr
1. Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nur aufgrund eines Überentnahmevortrags aus den Vorjahren obwohl im Streitjahr selbst tatsächlich keine Überentnahmen getätigt wurden?
2. Verfassungsmäßigkeit des pauschalierten Zinssatzes von 6 v.H. zur Berechnung des Hinzurechnungsbetrags?
3. Verstoß gegen das Nettoprinzip, den Gleichheitsgrundsatz?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: XI R 6/07
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 19.12.2006 11 K 5373/04 E
Normen: EStG § 4 Abs 4a, GG Art 3, GG Art 14
Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VIII R 42/07
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger