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  • 19.12.2008 · Erledigtes Verfahren · BewG § 22 Abs 1 · II R 5/07

    Wertfortschreibung, Tatsächliche Verhältnisse, Ertragsminderung, Grundsteuer, Verfassung

    Letzte Änderung: 19. Dezember 2008, 10:31 Uhr, Aufgenommen: 28. März 2007, 18:28 Uhr

    Wertfortschreibung für ein nur noch teilweise vermietbares Geschäftsgrundstück:

    Hat sich im Streitfall die Geschäftslage geändert, die als Änderung des tatsächlichen Zustands eine Wertfortschreibung erlaubt, oder liegt lediglich eine strukturell bedingte Ertragsminderung vor, die bewertungsrechtlich keine Wertfortschreibung zulässt?

    Sind die Vorschriften über die Einheitsbewertung und Grundsteuer trotz der lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkte verfassungsgemäß?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 5/07

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 21.12.2006 11 K 3260/05 BG

    Normen: BewG § 22 Abs 1, BewG § 27

    Erledigt durch: Urteil vom 30.07.2008, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger