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  • 26.10.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 1 · VI R 52/03

    Bewirtungskosten, Berufliche Veranlassung, Arbeitnehmer

    Letzte Änderung: 26. Oktober 2009, 11:12 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Nach Abzug der Erstattung durch den Dienstherrn verbleibender Restbetrag der Bewirtungskosten anlässlich der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand eines Brigadegenerals wegen der ausschließlich beruflichen Veranlassung (Einladung und Veranstaltung des Arbeitgebers) als Werbungskosten abziehbar oder den Kosten der Lebensführung (Fest des Arbeitnehmers) zuzurechnen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 52/03

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 19.3.2003 5 K 4506/02

    Normen: EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1

    Erledigt durch: Urteil vom 11.01.2007, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger