26.10.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 1 · VI R 52/03
Bewirtungskosten, Berufliche Veranlassung, Arbeitnehmer
Letzte Änderung: 26. Oktober 2009, 11:12 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Nach Abzug der Erstattung durch den Dienstherrn verbleibender Restbetrag der Bewirtungskosten anlässlich der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand eines Brigadegenerals wegen der ausschließlich beruflichen Veranlassung (Einladung und Veranstaltung des Arbeitgebers) als Werbungskosten abziehbar oder den Kosten der Lebensführung (Fest des Arbeitnehmers) zuzurechnen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 52/03
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 19.3.2003 5 K 4506/02
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 11.01.2007, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger