21.12.2007 · Erledigtes Verfahren · GrStG § 33 · II R 5/05
Grundsteuer, Erlass, Ertragsminderung, Leerstandszeiten, Fortschreibung, Einheitswert
Letzte Änderung: 21. Dezember 2007, 14:51 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr
Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird eingeholt.
Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung
Kein Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung infolge Leerstandszeiten trotz Niedrigmiete für ein 1994 fertiggestelltes Bürogebäude in Berlin. Geht die Verweisung auf eine künftige Fortschreibung des Einheitswerts (§ 33 Abs. 5 GrStG) fehl, weil eine Neubewertung zu keiner Grundsteuerentlastung ertragloser Mietflächen führen würde; denn Jahresrohmiete (§ 79 BewG), auf das § 33 Abs. 1 GrStG verweist, ist das Entgelt, das ein Mieter (Pächter) für die Benutzung des (gesamten) Gebäudes zu entrichten habe. Weil bewertungsrechtlich unberücksichtigt bleibt, ob das Gebäude teilvermietet ist oder leer steht, würde eine Neubewertung zu keiner wirklichen Entlastung von der Grundsteuer wegen Ertragminderung führen.
Hinweis zum Verfahren: Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes durch Beschluss vom 26. Februar 2007 (Az. beim Gemeinsamen Senat: GmS-OGB 1/07).
Nach Einstellung des Verfahrens beim Gemeinsamen Senat im Mai 2007 gemäß § 14 Satz 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist der Aussetzungsgrund entfallen; das Verfahren vor dem BFH wird fortgesetzt.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 5/05
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin 26.2.2003 2 K 2331/00
Normen: GrStG § 33, BewG § 22, BewG § 79
Erledigt durch: Urteil vom 24.10.2007, Zurückverweisung.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger