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  • 23.02.2009 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 14 Abs 1 S 2 · II R 22/07

    Steuerberechnung, Anrechnung, Früherer Erwerb, Letzter Erwerb, Nicht abziehbare Belastung, Erbschaftsteuer

    Letzte Änderung: 23. Februar 2009, 10:02 Uhr, Aufgenommen: 23. Juli 2007, 12:50 Uhr

    Ist bei der Berechnung der Erbschaftsteuer für einen späteren Erwerb, der mit einem mit einer nicht abziehbaren Belastung beschwerten Vorerwerb zusammenzurechnen ist, die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ErbStG abziehbare Steuer in Höhe der sofort zu entrichtenden Steuer zuzüglich des Ablösebetrages nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG oder in Höhe der sofort zu entrichtenden Steuer zuzüglich des zinslos gestundeten Teilbetrags abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2006 II R 10/05)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 22/07

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster 8.6.2006 3 K 3151/04 Erb

    Normen: ErbStG § 14 Abs 1 S 2, ErbStG § 14 Abs 1 S 3, ErbStG § 25 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 19.11.2008, durcherkannt.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger