03.07.2007 · Anhängiges Verfahren · EWGV 4115/86 · C-204/07 P
Einfuhr, Eingangsabgaben, Warenverkehrsbescheinigung, Import
Letzte Änderung: 3. Juli 2007, 09:14 Uhr, Aufgenommen: 3. Juli 2007, 09:14 Uhr
Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel vom 16.4.2007 mit folgenden Anträgen:
- das Urteil des Gerichts Erster Instanz in der Rechtssache T-23/03 vom 6. Februar 2007 aufzuheben;
- den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben; hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung der Sache an das Gericht Erster Instanz zurückzuverweisen;
- den Anträgen auf Erlass prozessleitender Maßnahmen, den die Klägerin mit Schriftsätzen vom 28. Januar 2003, 4. August 2003 und 11. August 2003 gestellt hat, stattzugeben;
- der Beklagten des erstinstanzlichen Verfahrens die Kosten aufzuerlegen.
Das EuG hatte die Klage mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18.10.2002 (REC 10/01), soweit die Kommission für 32 Einfuhren den Erlass/die Erstattung der nacherhobenen Eingangsabgaben abgelehnt hatte, abgewiesen. Der Klägerin wurde vorgeworfen, Apfelsaftkonzentrate mit gefälschten A.TR 1 Warenverkehrsbescheinigungen importiert zu haben.
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-204/07 P
Vorinstanz: EuG 6.2.2007 T-23/03
Normen: EWGV 4115/86, EWGV 2913/92 Art 220 Abs 2, ZK Art 220 Abs 2, EWGV 2913/92 Art 239, ZK Art 239