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  • 03.07.2007 · Anhängiges Verfahren · EWGV 4115/86 · C-204/07 P

    Einfuhr, Eingangsabgaben, Warenverkehrsbescheinigung, Import

    Letzte Änderung: 3. Juli 2007, 09:14 Uhr, Aufgenommen: 3. Juli 2007, 09:14 Uhr

    Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel vom 16.4.2007 mit folgenden Anträgen:

    - das Urteil des Gerichts Erster Instanz in der Rechtssache T-23/03 vom 6. Februar 2007 aufzuheben;

    - den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben; hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung der Sache an das Gericht Erster Instanz zurückzuverweisen;

    - den Anträgen auf Erlass prozessleitender Maßnahmen, den die Klägerin mit Schriftsätzen vom 28. Januar 2003, 4. August 2003 und 11. August 2003 gestellt hat, stattzugeben;

    - der Beklagten des erstinstanzlichen Verfahrens die Kosten aufzuerlegen.

    Das EuG hatte die Klage mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18.10.2002 (REC 10/01), soweit die Kommission für 32 Einfuhren den Erlass/die Erstattung der nacherhobenen Eingangsabgaben abgelehnt hatte, abgewiesen. Der Klägerin wurde vorgeworfen, Apfelsaftkonzentrate mit gefälschten A.TR 1 Warenverkehrsbescheinigungen importiert zu haben.

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-204/07 P

    Vorinstanz: EuG 6.2.2007 T-23/03

    Normen: EWGV 4115/86, EWGV 2913/92 Art 220 Abs 2, ZK Art 220 Abs 2, EWGV 2913/92 Art 239, ZK Art 239