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  • 22.09.2010 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 2 · IV R 100/06

    Stille Gesellschaft, Atypisch stille Gesellschaft, Mitunternehmerrisiko, Mitunternehmerinitiative

    Letzte Änderung: 22. September 2010, 11:18 Uhr, Aufgenommen: 21. Juni 2007, 12:22 Uhr

    Ist ein stiller Gesellschafter einer GmbH, dem die Rechte nach § 118 HGB zustehen und dem in seiner Eigenschaft als GmbH-Gesellschafter die Befugnis eingeräumt ist, jederzeit die Abberufung oder Bestellung eines von ihm bestimmten alleinvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführers zu verlangen, als Mitunternehmer anzusehen, auch wenn sein Mitunternehmerrisiko eher schwach ausgeprägt ist?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 100/06

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 25.10.2006 7 K 2887/05 G EFG 2007, 704

    Normen: GewStG § 2, HGB § 118, HGB § 233

    Erledigt durch: Urteil vom 01.07.2010, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger