21.02.2008 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 · IX R 17/07
Zinsen, Schuldzinsen, Darlehen, Angehörige, Gestaltungsmissbrauch, Einkünfteerzielungsabsicht, Einkünfteumqualifizierung
Letzte Änderung: 21. Februar 2008, 09:56 Uhr, Aufgenommen: 23. Mai 2007, 11:37 Uhr
Schuldzinsenabzug bei wechselseitiger Darlehensgewährung - Stellt bei einer Grundstückübertragung von Eltern auf ihre beiden Töchter (Klägerinnen) die kreuzweise Übernahme von grundstücksbezogenen Darlehensverbindlichkeiten des Vaters durch die Töchter einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO dar (Steuerminderung durch Abzug der Zinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Sonderwerbungskosten einerseits und Versteuerung der Zinsen als Kapitaleinkünfte unter Ausnutzung der Sparerfreibeträge des § 20 Abs. 4 EStG andererseits) - Umqualifizierung der Guthabenzinsen als Sondereinnahmen aus Vermietung und Verpachtung gem. § 20 Abs. 3 EStG - Keine Umgehung der bei gleich hohen Schuldzinsen und Guthabenzinsen an sich fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht durch Zuordnung der Ausgaben und Einnahmen zu verschiedenen Einkunftsarten (§ 21 bzw. § 20 EStG)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 17/07
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 22.2.2007 10 K 1875/03
Normen: EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 3, AO § 42
Erledigt durch: Urteil vom 29.08.2007, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger