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  • 21.01.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 7a Abs 1 · IX R 53/06

    Anschaffungsnebenkosten, Sonderabschreibung, Anzahlung, Erhöhte Absetzung

    Letzte Änderung: 21. Januar 2009, 10:05 Uhr, Aufgenommen: 23. Mai 2007, 11:37 Uhr

    Sonderabschreibungen auf Anschaffungsnebenkosten - Sind bei Erwerb eines sanierungsbedürftigen denkmalgeschützten Gebäudes im Jahre 1998 die nach dem 31. 12. 1998 - in den Jahren 1999 und 2000 - gezahlten Anschaffungsnebenkosten (u.a. Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtsgebühren, Gerichts- und Kommunalgebühren sowie Mittelverwendungsgebühren) nicht in die Bemessungsgrundlage für die 1998 zu gewährenden Sonderabschreibungen auf Anzahlungen auf Anschaffungskosten einzubeziehen, da § 7a Abs 1 Satz 1 und 2 EStG durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b FöGbG als spezialgesetzliche Sonderregelung verdrängt wird und auch § 7a Abs. 2 Satz 2 EStG nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b FöGbG nicht zur Anwendung kommt - Wird bei Nichtgewährung der FöGbG-AfA die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7i EStG durch das Kumulationsverbot des § 7a Abs. 5 EStG ausgeschlossen?

    Das Verfahren ruht auf Antrag der Beteiligten (Beschluss vom 29.08.2007).

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 53/06

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 19.7.2006 14 K 4381/04

    Normen: EStG § 7a Abs 1, EStG § 7a Abs 2, EStG § 7a Abs 5, EStG § 7i

    Erledigt durch: Urteil vom 28.10.2008, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger