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  • 20.10.2011 · Erledigtes Verfahren · AO § 152 · V R 23/07

    Verspätungszuschlag, Umwandlung, Verschmelzung, Rücknahme, Ermessen

    Letzte Änderung: 20. Oktober 2011, 10:10 Uhr, Aufgenommen: 23. Mai 2007, 11:37 Uhr

    Zum 01.01.95 wurde eine GmbH durch Verschmelzung die Gesamtrechtsnachfolgerin einer KG, gegen die im Jahre 1994 wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärungen Verspätungszuschläge festgesetzt worden waren .

    Ist die Ablehnung des Antrags auf teilweise Rücknahme der festgesetzten Verspätungszuschläge (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 130 Abs. 1 AO) ermessensfehlerhaft?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 23/07

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 21.4.2005 10 K 7737/00

    Normen: AO § 152, AO § 130 Abs 1, AO § 100 Abs 1 S 1, AO § 102

    Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: XI R 56/07

    Rechtsmittelführer: Verwaltung