23.02.2009 · Erledigtes Verfahren · AO § 171 Abs 8 · IV R 1/07
Einkünfteerzielungsabsicht, Vorläufigkeit, Festsetzungsfrist, Ablaufhemmung, Betriebsveräußerung
Letzte Änderung: 23. Februar 2009, 10:02 Uhr, Aufgenommen: 23. Mai 2007, 11:37 Uhr
1. Erfolgte die ersatzlose Aufhebung von -wegen möglicherweise fehlender Einkünfteerzielungsabsicht (Liebhaberei)- vorläufig ergangenen Feststellungsbescheiden betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Verlustfeststellungen 1984 bis 1991) im Jahr 1999 bereits nach Ablauf der Festsetzungsfristen, wenn dem Finanzamt im Jahr 1995 die Veräußerung des verlustbringenden Betriebs durch Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung mitgeteilt wurde?
2. Ab welchem Zeitpunkt wird die Ungewissheit hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht beseitigt und wann erlangte das Finanzamt hiervon die notwendige Kenntnis (§ 171 Abs. 8 AO); bereits mit der Mitteilung der Veräußerung des verlustbringenden Betriebs?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 1/07
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 29.9.2005 5 K 149/00
Normen: AO § 171 Abs 8, AO § 165, EStG § 13
Erledigt durch: Urteil vom 04.09.2008, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Verwaltung