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  • 21.09.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 · III R 16/07

    Kindergeld, Behinderung, Unterhalt

    Letzte Änderung: 21. September 2009, 15:52 Uhr, Aufgenommen: 23. Mai 2007, 11:37 Uhr

    Ist das Finanzgericht bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "außer Stande, sich selbst zu unterhalten" zu Recht davon ausgegangen, dass die Behinderung der Tochter (80 % und Merkmal G) ursächlich dafür ist, dass die Tochter nicht am Arbeitsmarkt vermittelbar und somit nicht im Stande ist, sich selbst zu unterhalten, oder obliegt diese Feststellung ausschließlich der Reha/SB - Stelle, die Ende 2002 bescheinigt hat, dass die Tochter in der Lage ist, eine mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung auszuüben?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 16/07

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 8.2.2007 14 K 5102/05 Kg

    Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3

    Erledigt durch: Urteil vom 28.05.2009, unbegründet.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung