21.09.2009 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 · III R 16/07
Kindergeld, Behinderung, Unterhalt
Letzte Änderung: 21. September 2009, 15:52 Uhr, Aufgenommen: 23. Mai 2007, 11:37 Uhr
Ist das Finanzgericht bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "außer Stande, sich selbst zu unterhalten" zu Recht davon ausgegangen, dass die Behinderung der Tochter (80 % und Merkmal G) ursächlich dafür ist, dass die Tochter nicht am Arbeitsmarkt vermittelbar und somit nicht im Stande ist, sich selbst zu unterhalten, oder obliegt diese Feststellung ausschließlich der Reha/SB - Stelle, die Ende 2002 bescheinigt hat, dass die Tochter in der Lage ist, eine mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung auszuüben?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 16/07
Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 8.2.2007 14 K 5102/05 Kg
Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3
Erledigt durch: Urteil vom 28.05.2009, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Verwaltung