20.05.2009 · Erledigtes Verfahren · AStG § 2 · I R 23/07
Außensteuergesetz, Weltweite Einkünfte, Beschränkte Steuerpflicht
Letzte Änderung: 20. Mai 2009, 11:28 Uhr, Aufgenommen: 23. Mai 2007, 11:37 Uhr
Sind für die Anwendung des § 2 AStG in einem Fall, in dem keine abkommensrechtlichen Vorschriften zu beachten sind, die weltweit erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer natürlichen Person mit Geschäftsleitungsbetriebsstätte am Wohnsitz in einem Niedrigsteuergebiet dieser Geschäftsleitungsbetriebsstätte im vollen Umfang zuzuordnen, soweit diese Einkünfte keine inländischen Einkünfte i.S. von § 49 EStG sind und keiner anderen ausländischen Betriebsstätte und keinem im Ausland tätigen st ändigen Vertreter zugeordnet werden können oder sind der Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Veranlassung nur diejenigen Einkünfte zuzuordnen, die speziell auf die Geschäftsleitungstätigkeit zurückzuführen sind?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 23/07
Vorinstanz: Finanzgericht München 18.1.2006 8 K 5418/04
Normen: AStG § 2, EStG § 49
Erledigt durch: Urteil vom 16.12.2008, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Verwaltung