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  • 16.03.2007 · Erledigtes Verfahren · VergnStG BE § 1 Abs 1 · II R 2/05

    Vergnügungsteuer, Spielhalle, Spielautomat, Erhöhung, Gleichheitsgrundsatz

    Letzte Änderung: 16. März 2007, 12:14 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:14 Uhr

    Vergnügungsteuer für Glückspielautomaten in Berliner Spielhallen.

    Hat die ab 1. Juli 2000 erfolgte Verdoppelung des Steuersatzes für Spielautomaten in Spielhallen durch das Berliner Gesetz über eine Vergnügungsteuer für Spielautomaten eine erdrosselnde Wirkung, so dass der Betrieb von Spielautomaten in einer Spielhalle unrentabel sei. Verstößt das Berliner Vergnügungsteuergesetz in der ab 1. Juli 2000 geltenden Fassung (GVBl. Bln. 2000, 343) gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), weil in Berlin die Vergnügungsteuer für Spielgeräte in Spielhallen 12 mal so hoch sei, wie an anderen Orten (z.B. Gaststätten).

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 2/05

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin 1.11.2004 8 K 8052/01 EFG 2005, 1655

    Normen: VergnStG BE § 1 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12

    Erledigt durch: Urteil vom 26.02.2007, Zurückverweisung.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger