27.10.2008 · Erledigtes Verfahren · AuslInvG § 2 Abs 1 S 4 · C-157/07
Verluste aus ausländischen Betriebsstätten, Nachversteuerung
Letzte Änderung: 27. Oktober 2008, 16:39 Uhr, Aufgenommen: 3. April 2007, 19:20 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs vom 29.11.2006 zu folgenden Fragen:
a) Steht Art. 31 des EWR-Abkommens der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen,
- nach welcher ein in dem einen Mitgliedstaat ansässiger und dort unbeschränkt Steuerpflichtiger zwar nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der Einkommensteuer befreite Verluste aus in einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehen kann,
- nach der der abgezogene Betrag jedoch, soweit sich in einem der folgenden Veranlagungszeiträume bei den nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zu befreienden Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit aus in dem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätten insgesamt ein positiver Betrag ergibt, in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wieder hinzuzurechnen ist,
- Letzteres allerdings dann nicht, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass nach den für ihn geltenden Vorschriften des anderen Mitgliedstaates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr "allgemein" nicht beansprucht werden kann, woran es fehlt, wenn ein Verlustabzug in dem anderen Staat nach dessen Recht zwar allgemein eingeräumt wird, jedoch in der konkreten Situation, in der sich der Steuerpflichtige befindet, unterbleibt?
b) Bejahendenfalls: Wirkt es sich auf den Ansässigkeitsstaat aus, wenn die Verlustabzugsbeschränkungen in dem anderen Mitgliedstaat (als dem Quellenstaat) ihrerseits gegen Art. 31 des EWR-Abkommens verstoßen, weil sie den dort mit seinen Betriebsstätteneinkünften nur beschränkt Steuerpflichtigen gegenüber den dort unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligen?
c) Weiterhin bejahendenfalls: Muss der Ansässigkeitsstaat auf die Nachversteuerung der ausländischen Betriebsstättenverluste verzichten, soweit diese andernfalls in keinem Mitgliedstaat abgezogen werden können, weil die Betriebsstätte im anderen Mitgliedstaat aufgegeben worden ist?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-157/07
Vorinstanz: BFH 29.11.2006, I R 45/05
Normen: AuslInvG § 2 Abs 1 S 4, EStG § 2a Abs 3 S 4, EWRAbk Art 31, DBA AUT Art 4 Abs 1, DBA AUT Art 15 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 23.10.2008