30.04.2007 · Erledigtes Verfahren · EG Art 56 · C-415/06
Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte, Abzug, Betriebsstätteneinkünfte
Letzte Änderung: 30. April 2007, 19:10 Uhr, Aufgenommen: 3. April 2007, 18:52 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 22.8.2006 zu folgenden Fragen:
1. Ist es mit Art. 56 und Art. 58 EG vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat (hier: die Vereinigten Staaten von Amerika) bei der Gewinnermittlung nicht abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterliegen?
2. Ist eine abkommensrechtliche Regelung mit dem vorgenannten Inhalt im Hinblick auf die Vorbehaltsklausel in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG dann mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn die maßgeblichen Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens schon am 31. Dezember 1993 bestanden haben, der sich aus ihnen ergebende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten aber bis zum Jahr 1998 durch das innerstaatliche deutsche Recht aufgehoben wurde?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-415/06
Vorinstanz: BFH 22.8.2006, I R 116/04
Normen: EG Art 56, EG Art 57 Abs 1 S 1, EG Art 58, DBA USA Art 7 Abs 1 S 2, DBA USA Art 23 Abs 2 Buchst a S 1, EStG § 2a Abs 3 S 1, EStG § 52 Abs 3 S 2
Erledigt durch: Beschluss vom 6.11.2007