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  • 10.04.2007 · Erledigtes Verfahren · EStG § 7g Abs 5 · IV R 65/05

    Ansparrücklage, Gewinnzuschlag, Einnahmeüberschussrechnung, Zeitliche Begrenzung

    Letzte Änderung: 10. April 2007, 13:43 Uhr, Aufgenommen: 30. März 2007, 11:26 Uhr

    Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VIII R 82/05

    Ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG im Jahr der Auflösung der Ansparrücklage auch dann für das ganze Wirtschaftsjahr zu berechnen, wenn die Rücklage unterjährig aufgelöst worden ist (hier: Rücklagenbildung in 2000, Auflösung zum 31. Oktober 2002 und Berechnung des Gewinnzuschlags nur für ein Wirtschaftsjahr)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 65/05

    Vorinstanz: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 31.8.2005 2 K 1530/04 EFG 2006, 407

    Normen: EStG § 7g Abs 5, EStG § 4 Abs 3

    Erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VIII R 82/05

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger