10.04.2007 · Erledigtes Verfahren · HGB § 249 Abs 1 S 1 · VIII R 49/05
Erhaltungsaufwand, Herstellungskosten, Rückstellung, Ungewisse Verbindlichkeit
Letzte Änderung: 10. April 2007, 13:43 Uhr, Aufgenommen: 30. März 2007, 09:55 Uhr
Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: IV R 85/05
Stellen Aufwendungen für die flüssigkeitsundurchlässige Fahrbahnabdichtung an einer Tankstelle Herstellungsaufwand für eine Betriebsvorrichtung Bodenbefestigung oder Erhaltungsaufwendungen (mit der Folge der Bildung von Rückstellungen) dar ?
Zu welchem Zeitpunkt können Rückstellungen für Aufwendungen bei Tankstellen für eine sog. Gaspendelung, die gemäß 21. Bundes - Immissionsschutz - Verordnung (BlmSchV21) vom 7. Oktober 1992 (BGBl I 1992, 1730) bis spätestens 31.12.1997 bzw. 31.12.1998 erforderlich wurde, gebildet werden ? Wann ist die Verpflichtung zur Nachrüstung als rechtlich entstanden anzusehen und kommt es für die Bildung der Rückstellung auch auf den Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung an ?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 49/05
Vorinstanz: Finanzgericht München 28.6.2005 6 K 2749/03 EFG 2005, 1528
Normen: HGB § 249 Abs 1 S 1, HGB § 255 Abs 2 S 1, EStG § 5 Abs 1 S 1, EStG § 5 Abs 4b
Erledigt durch: Abgabe, neues Aktenzeichen: IV R 85/05
Rechtsmittelführer: Verwaltung