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  • 18.09.2026 · Anhängiges Verfahren · AO § 129 · IV R 10/26

    Offenbare Unrichtigkeit, Gewinnfeststellung, Personengesellschaft, Steuererklärung

    Letzte Änderung: 18. September 2026, 16:38 Uhr, Aufgenommen: 18. September 2026, 14:38 Uhr

    Liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, wenn in der elektronisch übermittelten Feststellungserklärung nur Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage sowie ein Saldo aus Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben, jedoch kein Gesamthandsverlust erklärt werden und das FA einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlässt, obwohl sich der Gesamthandsverlust aus den Erläuterungen zur Erklärung und der E-Bilanz ergibt und dem Bearbeiter die Unstimmigkeit aufgefallen war?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IV R 10/26

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 07.10.2025 5 K 2009/24

    Normen: AO § 129, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger