18.09.2026 · Anhängiges Verfahren · AO § 129 · IV R 10/26
Offenbare Unrichtigkeit, Gewinnfeststellung, Personengesellschaft, Steuererklärung
Letzte Änderung: 18. September 2026, 16:38 Uhr, Aufgenommen: 18. September 2026, 14:38 Uhr
Liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, wenn in der elektronisch übermittelten Feststellungserklärung nur Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage sowie ein Saldo aus Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben, jedoch kein Gesamthandsverlust erklärt werden und das FA einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlässt, obwohl sich der Gesamthandsverlust aus den Erläuterungen zur Erklärung und der E-Bilanz ergibt und dem Bearbeiter die Unstimmigkeit aufgefallen war?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 10/26
Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 07.10.2025 5 K 2009/24
Normen: AO § 129, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger