24.07.2026 · Anhängiges Verfahren · EStG § 6 Abs 5 · IV R 8/26
Beteiligung, Einbringung, Betriebsvermögen, Teilwertabschreibung, Gestaltungsmissbrauch, Scheingeschäft
Letzte Änderung: 24. Juli 2026, 12:46 Uhr, Aufgenommen: 24. Juli 2026, 10:46 Uhr
Wurde die in die Klägerin (eine GmbH & Co. KG) eingebrachte Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht zu Betriebsvermögen, da sie der Klägerin keinen Nutzen gebracht hat, sondern der Steuerersparnis ihrer Gesellschafter dienen sollte? Ist der im Streitfall vereinbarte Darlehenserlass angesichts der besonderen Umstände (u.a. kurzfristige Refinanzierung, keine dauerhafte Überlassung zur freien Verfügung, kurzfristige Rückgewähr als Gewinnausschüttung) entweder als Scheingeschäft oder sonst als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten zu beurteilen? Ist § 6 Abs. 5 EStG mit der Folge zwingender Buchwertfortführung entsprechend auch auf Wirtschaftsgüter mit stillen Lasten anwendbar?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 8/26
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 11.09.2025 5 K 51/24
Normen: EStG § 6 Abs 5, EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2, AO § 41, AO § 42
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger