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  • 02.07.2026 · Anhängiges Verfahren · EUV 952/2013 Art 101 Abs 1 · VII R 9/26

    Antidumpingzoll, Tarifierung, Einreihung, Einfuhrumsatzsteuer

    Letzte Änderung: 2. Juli 2026, 14:05 Uhr, Aufgenommen: 2. Juli 2026, 12:05 Uhr

    1. Ist Art. 2 Abs. 1 vierter Gedankenstrich DVO (EU) Nr. 2021/1784 als autonome antidumpingrechtliche Ausnahmevorschrift eigenständig nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen oder ist uneingeschränkt auf die für die Kombinierte Nomenklatur entwickelte EuGH-Rechtsprechung zum Begriff der "Teile" zurückzugreifen?
    2. Sind luftfahrtrechtlich zertifizierte ULD – Luftfrachtpaletten - funktional als Teil luftfahrtbezogener Systeme einzuordnen?
    3. Setzt die Anwendung der Ausnahmevorschrift eine vorherige Endverwendungsbewilligung auch dann voraus, wenn die vorherige Beantragung eines Endverwendungsverfahrens aus objektiver Sicht tatsächlich nicht möglich war?
    4. Welche Anforderungen stellt Art. 3 VO (EU) Nr. 2016/1036 an die Marktdefinition und Schadensanalyse bei hochspezialisierten Luftfahrtlegierungen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 9/26

    Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf 17.02.2026 4 K 466/25 Z,EU

    Normen: EUV 952/2013 Art 101 Abs 1, KN Pos 7606

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger