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  • 02.07.2026 · Anhängiges Verfahren · UStG § 15 Abs 1a · V R 33/25

    Vorsteuerabzug, Motorsport, Abzugsverbot, Sponsoring

    Letzte Änderung: 2. Juli 2026, 14:05 Uhr, Aufgenommen: 2. Juli 2026, 12:05 Uhr

    Sind Vorsteuern aus Eingangsleistungen, die auch im Zusammenhang mit dem "Rennbetrieb" der Klägerin stehen, selbst dann vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen, wenn die Klägerin den Hauptzweck ihres Rennbetriebs in der Erbringung von Werbeleistungen gegenüber fremden Geschäftspartnern sieht?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 33/25

    Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht 19.04.2024 1 K 701/20

    Normen: UStG § 15 Abs 1a, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 4

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde