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  • 23.04.2026 · Anhängiges Verfahren · EStG § 22 Nr 3 · IX R 27/25

    Billigkeitsgründe, Verlustverrechnung, Erlass

    Letzte Änderung: 23. April 2026, 10:41 Uhr, Aufgenommen: 23. April 2026, 08:41 Uhr

    In welchem Umfang sind die Voraussetzungen für eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 der Abgabenordnung gegeben, wenn Verluste aus Aktienveräußerungen (§ 23 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- a.F.), die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zuvor eingegangenen Optionsgeschäften entstanden, nicht mit den aus diesen Geschäften erzielten Stillhalterprämien (§ 22 Nr. 3 EStG) verrechnet wurden und die steuerpflichtigen Kläger aus tatsächlichen Gründen keine verrechenbaren Gewinne erzielten (Definitiveffekt)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 27/25

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 17.07.2025 2 K 827/23

    Normen: EStG § 22 Nr 3, EStG § 23, AO § 163

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde