23.04.2026 · Anhängiges Verfahren · EStG § 22 Nr 3 · IX R 27/25
Billigkeitsgründe, Verlustverrechnung, Erlass
Letzte Änderung: 23. April 2026, 10:41 Uhr, Aufgenommen: 23. April 2026, 08:41 Uhr
In welchem Umfang sind die Voraussetzungen für eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 der Abgabenordnung gegeben, wenn Verluste aus Aktienveräußerungen (§ 23 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- a.F.), die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zuvor eingegangenen Optionsgeschäften entstanden, nicht mit den aus diesen Geschäften erzielten Stillhalterprämien (§ 22 Nr. 3 EStG) verrechnet wurden und die steuerpflichtigen Kläger aus tatsächlichen Gründen keine verrechenbaren Gewinne erzielten (Definitiveffekt)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 27/25
Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 17.07.2025 2 K 827/23
Normen: EStG § 22 Nr 3, EStG § 23, AO § 163
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde