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  • 21.04.2008 · Erledigtes Verfahren · GG Art 3 Abs 1 · 2 BvL 14/05

    Kapitalvermögen, Pauschalsteuersatz, Steuerehrlichkeit, Strafbefreiungserklärungsgesetz, Zinseinkünfte, Vollzugsdefizit

    Letzte Änderung: 21. April 2008, 10:48 Uhr, Aufgenommen: 28. März 2007, 16:40 Uhr

    Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob

    1. die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 32a EStG in der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sind, wie sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes steuerehrliche Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als dies für Steuerunehrliche geschieht und

    2. darüber, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil die Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird.

    -- Normenkontrollverfahren --

    Gericht: Bundesverfassungsgericht

    Aktenzeichen: 2 BvL 14/05

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln 05.06.2008, 10 K 1880/05

    Normen: GG Art 3 Abs 1, EStG § 32a, EStG § 32a, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, StraBEG

    Erledigt durch: Beschluss vom 25.02.2008