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  • 26.03.2026 · Anhängiges Verfahren · UStG § 12 Abs 2 Nr 11 · V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20)

    Ermäßigter Steuersatz, Beherbergung, Verpflegung, Parkplatz, Nebenleistung

    Letzte Änderung: 26. März 2026, 14:24 Uhr, Aufgenommen: 26. März 2026, 13:24 Uhr

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Frühstücksleistungen und Parkplatzgestellung bei einer Hotelübernachtung:
    1. Handelt es sich bei Frühstücksleistungen um unselbständige Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, oder fallen diese Leistungen unter das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG und sind mit dem Regelsteuersatz zu besteuern?
    2. Dient die Einräumung von Parkmöglichkeiten der Vermietung, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Übernachtung und der Parkplatzgestellung besteht und diese dem ermäßigten Steuersatz unterliegt?
    Das Verfahren XI R 11/23 (XI R 34/20) war durch Beschluss vom 10.01.2024 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-409/24 ausgesetzt. Das Revisionsverfahren wurde nach der Entscheidung des EuGH vom 05.03.2026 unter dem Aktenzeichen V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20) wieder aufgenommen.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20)

    Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht 23.09.2020 2 K 352/20

    Normen: UStG § 12 Abs 2 Nr 11, UStG § 12 Abs 1

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger