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  • 26.03.2026 · Anhängiges Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c · III R 26/25

    Kindergeld, Beschäftigungsverbot, Ausbildung

    Letzte Änderung: 26. März 2026, 14:24 Uhr, Aufgenommen: 26. März 2026, 13:24 Uhr

    Besteht für den Zeitraum von September 2020 bis April 2021 ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind aufgrund einer Schwangerschaft und coronabedingter Einschränkungen im September 2020 ein Beschäftigungsverbot erhielt, aber bereits seit Juni 2020 keine Nachweise über Bewerbungen einreichte und im August 2020 von der Agentur für Arbeit ohne Mitteilung an die Antragstellerin als ausbildungssuchend abgemeldet wurde?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: III R 26/25

    Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht 09.07.2025 2 K 1211/24

    Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c

    Rechtsmittelführer: Verwaltung