22.01.2026 · Anhängiges Verfahren · KStG § 27 Abs 8 · VIII R 13/25
Kapitalverkehrsfreiheit, Einlagekonto, Gesonderte Feststellung, Antrag
Letzte Änderung: Gestern, 14:19 Uhr, Aufgenommen: Gestern, 13:19 Uhr
1. Ist eine Zahlung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Luxemburg auch ohne Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 27 Abs. 8 KStG als nicht steuerbare Einlagenrückgewähr zu behandeln?
2. Verstößt die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG, die aufgrund eines fehlenden bzw. nicht fristgerechten Antrags der leistenden und in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Kapitalgesellschaft die Rückzahlung des Kapitals im Wege einer Fiktion (Einlagenrückgewähr) als steuerpflichtige Gewinnausschüttung bei dem im Inland ansässigen Gesellschafter behandelt, während für im Inland ansässige Kapitalgesellschaften ohne Antrag eine gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zur Ermittlung der beim Gesellschafter steuerneutralen Einlagenrückgewähr durchgeführt wird, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 3, Art. 65 AEUV?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 13/25
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht 03.07.2025 2 K 49/23
Normen: KStG § 27 Abs 8, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 65, KStG § 27 Abs 1
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger