22.01.2026 · Anhängiges Verfahren · EStG § 50d Abs 8 · VI R 26/25
Besteuerungsrecht, Rückfallklausel, Freistellung, Nachweis, Grundfreibetrag
Letzte Änderung: 22. Januar 2026, 14:19 Uhr, Aufgenommen: 22. Januar 2026, 13:19 Uhr
Anforderungen an die Nachweispflicht des § 50d Abs. 8 EStG und Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG
1. Kann vom Steuerpflichtigen kein zusätzlicher Nachweis angefordert werden, wenn sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz des anderen Staates ergibt?
2. Ist § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht anzuwenden, wenn die Nichtbesteuerung im anderen Staat darauf beruht, dass der andere Staat die Einkünfte allgemein nicht besteuert? Gilt dies insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im anderen Staat unterhalb der Grenze liegen, bei der im anderen Staat die Steuerpflicht beginnt?
3. Das Verfahren I R 30/17 war durch Beschluss vom 27.01.2021 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 21/14 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 26/25
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 13.04.2017 6 K 195/16
Normen: EStG § 50d Abs 8, EStG § 50d Abs 9 S 1 Nr 2, DBA CYP Art 14 Abs 4, DBA CYP Art 22 Abs 2
Rechtsmittelführer: Verwaltung