24.11.2025 · Anhängiges Verfahren · AO § 162 · X R 12/25
Schätzung, Buchführung, Kassenbuchführung
Letzte Änderung: 24. November 2025, 09:01 Uhr, Aufgenommen: 24. November 2025, 08:01 Uhr
Sind Mängel bei Altkassen genauso mit hinreichender Begründungstiefe als "schwer" zu beurteilen wie bei Neukassen und nach dem Maß ihrer Bedeutung sowie der technischen und rechtlichen Entwicklung im Zeitablauf für den konkreten Einzelfall zu gewichten oder ergibt sich die Schätzungsbefugnis ausschließlich aus § 162 AO im Hinblick auf die Nicht-Möglichkeit einer Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen?
Müssen zur Versagung der Beweiskraft der Buchführung gem. § 158 AO die einzelnen Mängel nachvollziehbar sachlich beurteilt und nach Maßgabe der Grundgesamtheit aller Bereiche der Aufzeichnungen gewichtet werden bzw. gibt es eine nachvollziehbare, theoretisch fundierte Methodik zur Gewichtung von Mängeln mit sachlichem Gewicht?
Kann bei Schätzungen mit Hebelwirkung auf eine Sensitivitätsanalyse verzichtet werden?
Ist bei Schätzungen, insb. bei Dienstleistungsbetrieben, die Vervielfältiger-Methode auf der Basis geringfügiger Hilfsgüter als Bezugsgröße mit der Konsequenz von Aufschlägen von über 1.000 %, eine zulässige Schätzungsmethode?
Ist bei einer Schätzung die Informationsasymmetrie zwischen Steuerpflichtigem und Betriebsprüfung bezüglich der Beurteilung von Kassenmängeln hinzunehmen oder zu beseitigen?
Sind bei einer Schätzung wegen des Tatbestandsmerkmals "soweit" in § 162 Abs. 1 S. 1 AO die Schätzungsbereiche zu segmentieren?
Gibt es bei Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift des § 201 Abs. 1 S. 1 AO betreffend der Abhaltung einer Schlussbesprechung eine "Sanktion" gegenüber der Finanzbehörde?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 12/25
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 28.02.2024 4 K 1022/20
Normen: AO § 162, AO § 201, AO § 158
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger