18.09.2026 · Erledigtes Verfahren · FGO § 52 Abs 3 · IX R 19/25
Elektronische Signatur, Elektronische Übermittlung, Steuerberater, Steuerberaterprüfung, Zulässigkeit, Identität
Letzte Änderung: 18. September 2026, 14:38 Uhr, Aufgenommen: 27. Oktober 2025, 10:12 Uhr
Erfüllt eine nicht qualifiziert signierte finanzgerichtliche Klage einer Berufsausübungsgesellschaft (hier: Steuerberatungsgesellschaft), die sich als Prozessbevollmächtigte bezeichnet, mit dem Zusatz, dass sie durch Steuerberater X (Unterzeichner) vertreten wird, die Anforderungen des § 52a Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Klage über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) der Steuerberatungsgesellschaft eingereicht und am Ende der Klageschrift der Name der Steuerberatungsgesellschaft wiedergegeben wird und nachfolgend mit einer eingescannten Unterschrift sowie dem maschinenschriftlichen Namenszug des zur Vertretung befugten Steuerberaters versehen ist (sogenannte einfache Signatur)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 19/25
Vorinstanz: Finanzgericht München 02.09.2025 1 K 816/25
Normen: FGO § 52 Abs 3, StBerG § 3 S 1 Nr 2, StBerG § 3 S 2
Erledigt durch: Urteil vom 14.07.2026, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger