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  • 22.08.2025 · Anhängiges Verfahren · FGO § 52d · IX R 11/25

    Rechtsbehelfsbelehrung, Klage, Unwirksamkeit, Wiedereinsetzung

    Letzte Änderung: 22. August 2025, 17:25 Uhr, Aufgenommen: 22. August 2025, 15:25 Uhr

    Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung (Dezember 2022) bezüglich der Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab dem 01.01.2023, wenn die Einspruchsentscheidung an einen Steuerberater adressiert ist und als Rechtsbehelfsbelehrung unter anderem die nachfolgenden Sätze aufführt: "Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO."

    Formunwirksamkeit einer per Telefax eingereichten Klage (Januar 2023) bei Nichtnutzung des sogenannten Fast-Lane-Verfahrens hinsichtlich der Nutzungspflicht des beSt ab dem 01.01.2023?

    Das Revisionsverfahren wurde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19.02.2025 - XI R 26/23 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Rechtssache 1 BvR 1718/24 ausgesetzt. Zwischenzeitlich wurde das Revisionsverfahren wegen der Entscheidung des BVerfG vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718/24 wiederaufgenommen (XI R 16/25) und wird aufgrund des Zuständigkeitswechsels zum 01.08.2025 nunmehr beim IX. Senat unter dem Aktenzeichen IX R 11/25 fortgeführt.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 11/25

    Normen: FGO § 52d

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger