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  • 25.06.2025 · Anhängiges Verfahren · EStG § 50d Abs 10 · I R 13/25

    Doppelbesteuerung, Zinsen, Betriebsstätte, Atypische stille Gesellschaft

    Letzte Änderung: 25. Juni 2025, 16:36 Uhr, Aufgenommen: 25. Juni 2025, 14:36 Uhr

    1. Unterliegen Zinszahlungen einer deutschen KG an ihren in Italien ansässigen Mitunternehmer, die bei diesem zu Einkünften gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG führen, in Deutschland der Einkommensbesteuerung, da diese gemäß § 50d Abs. 10 EStG 2009 als Unternehmensgewinn zu behandeln sind und als solche der durch die KG vermittelten Betriebsstätte in Deutschland zuzurechnen sind?
    2. Völkerrechts- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2009?
    3. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 11.12.2013 ausgesetzt und dem BVerfG (dortiges Az.: 2 BvL 15/14) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt worden.
    4. Der Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 11.12.2013 - I R 4/13 wurde mit Beschluss vom 04.06.2025 - I R 13/25 (I R 4/13) aufgehoben.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 13/25

    Normen: EStG § 50d Abs 10, DBA ITA Art 7 Abs 7, DBA ITA Art 11 Abs 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2

    Rechtsmittelführer: Verwaltung