22.05.2025 · Anhängiges Verfahren · § 10 Abs. 4b Satz 1 bis 3 EStG · X R 11/25
Letzte Änderung: 22. Mai 2025, 13:49 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2025, 14:56 Uhr
Mindern Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine private Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) gemäß § 10 Abs. 4b Satz 1 bis 3 EStG die abziehbaren Sonderausgaben oder ist die Einordnung dieser Zuschüsse als nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerbare, aber gemäß § 3 Nr. 14 EStG steuerfreie Einnahme systematisch vorrangig mit der Folge, dass der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4b Satz 1 bis 3 EStG nicht eröffnet ist?
Darf das FG die Kosten auch dann nach § 137 Satz 1 FGO in vollem Umfang dem Kläger auferlegen, wenn er zwar seiner Steuererklärungspflicht nicht nachgekommen ist, im Klageverfahren aber (teilweise) obsiegt, weil ein zu seinen Gunsten ergangener Grundlagenbescheid, den das FA bereits beim Erlass der Einspruchsentscheidung hätte auswerten müssen, erst während des Klageverfahrens zu einer Änderung des angefochtenen Bescheids führt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 11/25
Normen: § 10 Abs. 4b Satz 1 bis 3 EStG, § 106 SGB VI, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger