21.05.2025 · Anhängiges Verfahren · EStG § 4 Abs 4a · VIII R 1/25
Überentnahme, Schuldzinsen, Typisierung, Kürzung, Gleichheitsgrundsatz, Verfassungsmäßigkeit, Zinssatz
Letzte Änderung: 21. Mai 2025, 16:56 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2025, 14:56 Uhr
Verstößt die typisierte Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen angesichts des strukturellen Niedrigzinsniveaus gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot mit der Folge, dass für das Streitjahr 2013 ein Zinssatz von 2 % zugrunde gelegt werden kann?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 1/25
Normen: EStG § 4 Abs 4a, GG Art 3 Abs 1, AO § 233a, AO § 238
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger