21.01.2009 · Erledigtes Verfahren · EGV 615/98 Art 5 Abs 3 · VII R 58/06
Ausfuhrerstattung, Rückforderung, Kürzung, Sanktion, Tierschutz
Letzte Änderung: 21. Januar 2009, 10:05 Uhr, Aufgenommen: 16. März 2007, 12:17 Uhr
Rückforderung von Ausfuhrerstattung mit Erhebung einer Sanktion für 9 während des Transports verendete Tiere, weil der Nachweis nicht erbracht worden ist, dass die Vorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport eingehalten worden sind.
Bezieht sich die in Art. 5 Abs. 4 zweiter Anstrich genannte Zahl von 5 Tieren auf eine bestimmte Ausfuhranmeldung oder auf das für die Tiere benutzte Transportmittel?
Hat die Behörde nach den Grundsätzen der allgemeinen und gemeinschaftsrechtlichen Beweislastregeln das Vorliegen der Sanktionsvoraussetzungen zu beweisen? (vgl. auch EuGH: C-96/06).
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 58/06
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg 15.9.2006 4 K 165/04
Normen: EGV 615/98 Art 5 Abs 3, EGV 615/98 Art 5 Abs 4
Erledigt durch: Urteil vom 19.08.2008, unbegründet.
Rechtsmittelführer: Verwaltung