Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 25.04.2025 · Anhängiges Verfahren · TabStG § 23f Abs 1 Nr 4 Alt 2 · VII R 1/25

    Tabaksteuer, Steuerentstehung, Steuerzeichen, Besitz, Ware

    Letzte Änderung: 25. April 2025, 16:09 Uhr, Aufgenommen: 25. April 2025, 14:09 Uhr

    Tabaksteuer - Substitute für Tabakwaren - Steuerentstehung bei Inbesitzhalten von Tabakwaren ohne Steuerzeichen:
    Handelt es sich bei § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alternative 2 des Tabaksteuergesetzes in der ab 13.02.2023 geltenden Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (TabStG) um einen Auffangtatbestand, der allgemein das Inbesitzhalten von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs erfasst, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde?
    Sieht § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alternative 2 TabStG eine Einschränkung für Altwaren vor, die vor dem 01.07.2022 in den steuerrechtlich freien Verkehr gelangt sind?
    Ist § 23f TabStG auf Substitute für Tabakwaren gemäß § 1b Satz 1 TabStG anwendbar?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 1/25

    Normen: TabStG § 23f Abs 1 Nr 4 Alt 2, TabStG § 1b S 1, TabStG § 1b S 2, TabStG § 4 Nr 3

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger