23.04.2026 · Erledigtes Verfahren · UStG § 12 Abs 2 Nr 1 · VII R 19/24
Einreihung, Tarifierung, Umsatzsteuersatz, Ware
Letzte Änderung: 23. April 2026, 08:41 Uhr, Aufgenommen: 23. Januar 2025, 12:25 Uhr
Lieferung von Tierbestandteilen - Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes:
Führt die Trocknung von Pferde-, Straußenknie-, Hirsch- und Straußensehnen sowie Straußenmägen zu einer Zubereitung und damit zu einer Einreihung in Kapitel 23 KN oder sind Kauartikel für Haustiere in Form getrockneter Pferde-, Straußenknie-, Hirsch- und Straußensehnen sowie Straußenmägen als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse in Position 0210 KN einzuordnen bzw. aufgrund der Nennung von Sehnen unabhängig von ihrer Genießbarkeit stets in Kapitel 5 KN zu erfassen?
Findet die -getrocknete Schweineohren betreffende- Einreihungsverordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom 21.07.2006 auch für andere, hier streitgegenständliche Waren entsprechend Anwendung?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 19/24
Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz 09.06.2022 6 K 1542/20
Normen: UStG § 12 Abs 2 Nr 1, UStG Nr 37 Anl 2, UStG Nr 2 Anl 2, KN Pos 2309, KN Pos 0210, KN Pos 0511
Erledigt durch: Urteil vom 20.01.2026, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger