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  • 04.09.2026 · Erledigtes Verfahren · UStG § 13b Abs 5 S 1 · V R 12/24

    Steuerschuldner, Leistungsempfänger, Betriebsstätte, Subunternehmer

    Letzte Änderung: 4. September 2026, 11:49 Uhr, Aufgenommen: 9. Januar 2025, 13:11 Uhr

    Klärschlammtrocknungsanlage eines österreichischen Unternehmens als inländische Betriebsstätte nach § 13b UStG
    Stellt eine in Deutschland belegene Klärschlammtrocknungsanlage samt Wendewolf, in der ein österreichisches Unternehmen mithilfe von (inländischen) Subunternehmern Klärschlammentwässerungs-, Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverwertungsleistungen an eine deutsche Kommune erbringt, eine "feste Niederlassung" des österreichischen Unternehmens i.S. von § 13b UStG dar, sodass die Steuerschuld deshalb nicht auf die deutsche Gemeinde als Leistungsempfängerin übergeht?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 12/24

    Vorinstanz: Finanzgericht München 16.05.2024 14 K 103/23

    Normen: UStG § 13b Abs 5 S 1, UStG § 13b Abs 1, EGRL 112/2006 Art 192a

    Erledigt durch: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

    Rechtsmittelführer: Verwaltung