04.09.2026 · Erledigtes Verfahren · UStG § 13b Abs 5 S 1 · V R 12/24
Steuerschuldner, Leistungsempfänger, Betriebsstätte, Subunternehmer
Letzte Änderung: 4. September 2026, 11:49 Uhr, Aufgenommen: 9. Januar 2025, 13:11 Uhr
Klärschlammtrocknungsanlage eines österreichischen Unternehmens als inländische Betriebsstätte nach § 13b UStG
Stellt eine in Deutschland belegene Klärschlammtrocknungsanlage samt Wendewolf, in der ein österreichisches Unternehmen mithilfe von (inländischen) Subunternehmern Klärschlammentwässerungs-, Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverwertungsleistungen an eine deutsche Kommune erbringt, eine "feste Niederlassung" des österreichischen Unternehmens i.S. von § 13b UStG dar, sodass die Steuerschuld deshalb nicht auf die deutsche Gemeinde als Leistungsempfängerin übergeht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 12/24
Vorinstanz: Finanzgericht München 16.05.2024 14 K 103/23
Normen: UStG § 13b Abs 5 S 1, UStG § 13b Abs 1, EGRL 112/2006 Art 192a
Erledigt durch: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Verwaltung