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  • 09.01.2025 · Anhängiges Verfahren · KStG § 14 Abs 5 · I R 18/24

    Organschaft, Sparten, Besteuerungsgrundlage, Gesonderte Feststellung

    Letzte Änderung: 9. Januar 2025, 14:11 Uhr, Aufgenommen: 9. Januar 2025, 13:11 Uhr

    Ist dann, wenn Organträger eine Körperschaft ist, die eine Spartenrechnung durchzuführen hat, bei der Feststellung des Gewinns der Organgesellschaft und der "damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen" nach § 14 Abs. 5 KStG auch die Zuordnung des Gewinns zu einer bestimmten Sparte mit festzustellen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 18/24

    Normen: KStG § 14 Abs 5, KStG § 8 Abs 7 S 1 Nr 2, KStG § 8 Abs 9

    Rechtsmittelführer: Verwaltung