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  • 24.07.2026 · Erledigtes Verfahren · DBA CHE Art 15a Abs 2 · VI R 14/24

    Grenzgänger, Schweiz

    Letzte Änderung: 24. Juli 2026, 10:46 Uhr, Aufgenommen: 23. Mai 2024, 09:05 Uhr

    Ein deutscher Staatsbürger mit inländischem Wohnsitz arbeitete im Streitjahr 2019 in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wo er auch eine Wohnung am Arbeitsort anmietete. Das Finanzamt begehrt auf der Grundlage der mit Wirkung ab 01.01.2019 beschlossenen Konsultationsvereinbarung vom 12.10.2018 (BStBl I 2018, 1103) hinsichtlich der "Zumutbarkeit der Rückkehr" in Sinne des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Schweiz) die Besteuerung des Steuerpflichtigen nunmehr als Grenzgänger, da es eine tägliche Rückkehr als zumutbar ansah.

    Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aufgrund … Arbeitsausübung" in der Grenzgängerregelung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 des DBA Schweiz sowie der Frage, welche Kriterien für eine "berufsbedingte Nichtrückkehr" an den (inländischen) Wohnort nach Arbeitsende vorliegen müssen.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 14/24

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 23.11.2022 12 K 623/22

    Normen: DBA CHE Art 15a Abs 2

    Erledigt durch: Urteil vom 09.04.2026, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Verwaltung