19.06.2026 · Erledigtes Verfahren · EStG § 43b Abs 1 S 1 · VIII R 8/24
Kapitalertragsteuer, Liquidation, Ausschüttung, Freistellung, Niederlassungsfreiheit, Auflösung
Letzte Änderung: 19. Juni 2026, 12:17 Uhr, Aufgenommen: 23. April 2024, 15:07 Uhr
1. Ist der Begriff "anlässlich" im Sinne des § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG so zu verstehen, dass Gewinne, die noch vor dem Beginn des Liquidationszeitraums entstanden sind, deren Ausschüttung jedoch im Liquidationszeitraum beschlossen wird, von der Befreiung in § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG ausgeschlossen sind?
2. Ist bei einem weiten Verständnis des Begriffs "anlässlich" im Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen, die zeitlich vor dem Auflösungsbeschluss entstanden sind, ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nicht anzunehmen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 8/24
Vorinstanz: Finanzgericht Köln 26.10.2022 2 K 2446/19
Normen: EStG § 43b Abs 1 S 1, EStG § 43b Abs 1 S 4, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, AEUV Art 49
Erledigt durch: Urteil vom 03.03.2026, unbegründet
Rechtsmittelführer: Verwaltung