21.05.2025 · Erledigtes Verfahren · AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 24 · V R 28/23
Gemeinnützigkeit, Petition, Online-Plattform, Internet, Demokratisches Staatswesen
Letzte Änderung: 21. Mai 2025, 16:56 Uhr, Aufgenommen: 23. April 2024, 15:07 Uhr
Förderung des demokratischen Staatswesens durch Zurverfügungstellen einer Petitionsplattform
Ist eine "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO auch durch das Zurverfügungstellen einer Internetplattform, die es den Nutzern ermöglicht, "Petitionen" zu erstellen und elektronisch zu unterzeichnen, um verschiedene soziale Anliegen zu fördern, gegeben? Oder ist der Begriff der "Petition" vielmehr auf den Bereich des Art. 17 GG beschränkt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 28/23
Normen: AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 24, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, GG Art 17
Erledigt durch: Urteil vom 12.12.2024, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung